Seit Freitagnachmittag am 27.03.2020 ist das Onlineformular zur Beantragung der Soforthilfe für kleine Unternehmen online. Wie zu erwarten war, gab es in den ersten Stunden nach der Veröffentlichung einen wahren Ansturm auf die Seite, die zeitweilig schwer zu erreichen war.
Das Formular ist unter dem nachfolgenden Link erreichbar:
https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=07FCEB149AF0220C9111
Informationen über die Förderungsbedingungen sind hier zu finden:
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Besonders hervorzuheben ist die Angabe, die der Antragsteller unter Punkt 6.4 machen muss:
"Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt. Mit ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können."
Damit will das Land offenbar deutlich drauf hinweisen, dass Missbrauch dieser aussergewöhnlichen Maßnahme geahndet wird und keinen Kavaliersdelikt darstellt. Wer einen Antrag stellen möchte sollte frühzeitig alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen und sein eigenes Vorhaben sehr sorgfältig betrachten und im Zweifel die Meinung eines Dritten zu Rate ziehen, wie sein Steuerberater oder ein befreundeter Unternehmer.